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Vermieterberatung24 - Vermieterlexikon - Gewerbevermietung
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Gewerbe
Ein
besonderer Teil der Vermietung ist das Gewerbevermietungsrecht oder die
allgemeine Vernmietung von Gewerbeflächen an Freiberufler oder
Gewerbetreibende. Grundsätzlich gilt hier NICHT das Wohnungsmietrecht
sondern genau das was im Gewerbemietvertrag vereinbart wurde. Aber
Ausnahmen bestätigen hier natürlich auch die Regel. Wir werden immer
wieder auf solche Zusammenhänge hinweisen. Wichtig ist also bei der
Vermietung von Gewerbeflächen ein guter und klar vormulierter
Gewerbemietvertrag. Alle Vereinbarungen die hier getroffen wurden z.B.
über Kündigungsfristen, Miethöhe, Renovierung Nutzungsart oder
Konkurrenzausschluss sind bindent für den Vermieter und den Mieter.
Sicher ist es daher günstig folgende Regeln bei Gewerbemietverträgen zu
berücksichtigen:
KündigungsfristEine kurze Kündigungsfrist
ist für Vermieter und Mieter ein Risiko, da beide Seiten schnell den
Vertrag verlassen können und somit immer ein Druckmittel besteht. Zu
lange Kündigungsfristen sind ebenfalls für beide Seiten Risikobelastet,
wenn nicht alle anderen Bestandteile des Vertrags zur beiderseitigen
Sicherheit klar geregelt sind. Also besser eine Kündigungsfrist von
6Monaten vereinbaren aber alle wichtigen dynamischen Regelungen auch
flexibel gestalten. Wie etwa die:
Miethöhe (Gewerbemiete)Hier
gibt es eine sehr vorteilhafte Regelung für Vermieter und Gewerbemieter
gleichermassen. Vereinbaren Sie doch einfach eine eine Umsatzmiete. Das
geht etwa so, daß Sie mit dem Mieter vereinbaren das die Gewerbefläche
bis zu einem Umsatz (nicht Gewinn!!!!) von x Euro 500,00 Euro monatlich
beträgt. Pro 1000,00 Euro Umsatz mehr zahlt der Mieter beispielsweise
30,00 Euro mehr Miete. Das ganze ist ja leicht über die Umsatzsteuer zu
kontrollieren. Vereinbaren Sie, daß der Mieter Ihnen seine
Umsatzsteuervoranmeldungen in Kopie zusendet und dann den
Umsatzsteuerjahresbescheid des Finanzamts jährlich dazu. Dann können
Sie alle versteuerten Umsätze kontrollieren. Das ist für Mieter und
Vermieter ein faire Lösung.
RenovierungVereinbaren Sie immer
eine Einzugsrenovierung und nehmen Sie eine Klausel in den Mietvertrag
auf wonach alle Einbauten und Umbauten von Ihnen genehmigt werden
müssen und treffen Sie eine Regelung darüber ob diese nach Auszug
wieder entfernt werden müssen. Bei einem Banktresor beispielsweise kann
das sonst nämlich ins Geld gehen wenn der Vermieter diesen dann auf
eigen Kosten wieder entfernen muss.
SchönheitsreparaturenRegeln
Sie wer die Schönheitsreparaturen übernimmt. Hier gilt nämlich wenn es
keine Regelung gibt muss der Mieter diese nicht ausführen und Sie
bekommen Ihre Gewerbefläch eventuell in schlechtem ungepflegtem Zustand
zurück. Daher möglichst genau ausführen wer welche
Schönheitsreparaturen und auch Kleinreparutern macht oder bezahlt. Hier
dürfen wie im Mietrecht keine starren Fristen vereinbart werden. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat nämlich im Mai 2006 entschieden, dass
eine starre Fristenregelung auch bei gewerblichen Mietverträgen eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters ist (Aktenzeichen: 10 U
174/05). Also immer drauf achten das die Fristen wann
Schönheitsreparaturten auszuführen sind nicht starr sonder nach Bedarf
vormuliert sind.
Konkurrenzklausel konkurenz
Wer
pauschal vereinbart im selben Gebäude oder gar in der Nachbarschaft in
seinen weiteren Mieteinheiten keine gleichgearteten Betriebe
aufzunehmen der läuft Gefahr seine Gewerbemieteinheiten unvermietbar zu
machen. Vereinbaren Sie möglichst keine Regelung dieser Art oder zählen
Sie genau auf welche Gewerbearten nicht und in welchem Umkreis
vermietet werden dürfen.
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