Unwirksame formularmäßige Quotenabgeltungsklausel
06.02.2014
Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag,
die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu
beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge
folgende Regelung vorsieht:
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag
eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts"
ist unwirksam, weil diese den Mieter in der
kundenfeindlichsten Auslegung unangemessen benachteiligt. Denn der eingeholte
Kostenvoranschlag ist bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der vom
Mieter zu zahlenden Renovierungskosten verbindlich, wenn der von der
Vermieterin ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen
Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise abgesetzt hat.
Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB.
BGH, 29.5.2013 - Az: VIII ZR 285/12
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