Bei Bagatellschäden und Kleinreparaturen sind in Mietverträgen verschiedene Regeln zu beachten.
Im Mietvertrag sollte genau festgelegt sein, für
welche Art von Bagatellschaden und an welchen Wohnungsbestandteilen die Mietvertragsklausel gilt. Vereinbaren kann man das nur für Mietbestandteile, die direkt vom Mieter genutzt werden und sich in der Wohnung befinden.
Es muss eine Höchstgrenze für die einzelne
Reparatur angegeben sein, die 75 Euro nicht übersteigen darf. Alle teureren Reparatunren sind nicht mehr Kleinreparaturen.
Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen
eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 150,00 Euro oder 8 % der
Jahresnettomiete betragen.
Sehr Wichtig: |
Fehlt eine der
Voraussetzungen, so ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die
gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für alle Reparaturen und Instandhaltungen
tragen muss. |
Kann ein Schaden nicht
mehr repariert werden und ist eine Neuanschaffung notwendig, muss der Vermieter den gesamten Schaden zahlen und darf auch keine Beteiligung vom Mieter nehmen.
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Ist im Mietvertrag NICHTS vereinbart darf
der Mieter NICHT an irgendwelchen Reparaturen beteiligt werden. Anders
verhält es sich, wenn der Mieter etwas Beschädigt oder Kaputt macht und
das nicht beim normalen Gebrauch, dann muß der Mieter natürlich den
Schaden ersetzen bzw. von seiner Hausratversicherung zahlen lassen.
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