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 Vermieterberatung24 - Bagatellschäden im Mietvertrag

Bei Bagatellschäden und Kleinreparaturen sind in Mietverträgen verschiedene Regeln zu beachten.

Im Mietvertrag sollte genau festgelegt sein, für welche Art von Bagatellschaden und an welchen Wohnungsbestandteilen die Mietvertragsklausel gilt. Vereinbaren kann man das nur für Mietbestandteile, die direkt vom Mieter genutzt werden und sich in der Wohnung befinden.

Es muss eine Höchstgrenze für die einzelne Reparatur angegeben sein, die 75 Euro nicht übersteigen darf. Alle teureren Reparatunren sind nicht mehr Kleinreparaturen.

Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 150,00 Euro oder 8 % der Jahresnettomiete betragen.

Sehr Wichtig:
Fehlt eine der Voraussetzungen, so ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für alle Reparaturen und Instandhaltungen tragen muss.
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist eine Neuanschaffung notwendig, muss der Vermieter den gesamten Schaden zahlen und darf auch keine Beteiligung vom Mieter nehmen.

 

Ist im Mietvertrag NICHTS vereinbart darf der Mieter NICHT an irgendwelchen Reparaturen beteiligt werden. Anders verhält es sich, wenn der Mieter etwas Beschädigt oder Kaputt macht und das nicht beim normalen Gebrauch, dann muß der Mieter natürlich den Schaden ersetzen bzw. von seiner Hausratversicherung zahlen lassen.







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