Stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung
07.02.2014
Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten
Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, kann aus der
maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem
Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.
Ein Paar mietete im Jahre 2006 eine Münchner Wohnung.
2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf
1140 Euro ab dem Monat April.
Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch
ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete.
Die Vermieterin begnügte sich damit nicht, sondern
verlangte die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie wolle Sicherheit,
schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden.
Die Mieter gaben eine derartige Erklärung jedoch nicht
ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie
stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht
wirksam gewesen sei.
Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer
Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt werden, bestätigt und erhob
Klage vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits
unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hätten.
Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen
Überweisung der erhöhten Miete. Schon die einmalige Zahlung der geforderten
Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen
objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem
Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.
Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne
zugestimmt werden, so dass die Hinweise der Mieter, eigentlich sei das
Verlangen unwirksam gewesen, kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage
darstellten. Die Mieter hätten ohne Vorbehalt bezahlt und somit diese Rechtsauffassung
nicht weiterverfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 14.8.2013 - Az: 452 C 11426/13
Quelle: PM des AG München
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