Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Quelle: Bundesministerium der Justiz)
Betriebskostenverordnung
BetrKV
Geltung ab 01.01.2004
Vollzitat:
"Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)
Die V
wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung
und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 in
Kraft getreten.
§ 1
Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind
die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das
Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und
Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit
dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1.
die
Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und
Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter
persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die
Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die
Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch
Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen
oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu
gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von
Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der
Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die
Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,
hierzu
gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die
Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und
die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der
Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu
gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu
gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu
gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu
gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit
sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu
gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4
Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu
gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der
regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei
zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind,
oder
b)
bei der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4
Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind,
oder
c)
bei
verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung,
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu
den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche
Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der
Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu
entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung
und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu
den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung
der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,
hierzu
gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von
Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von
Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr
dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,
hierzu
gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die
Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu
gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit
sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt
sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu
gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen
Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der
Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den
Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,
hierzu
gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten
Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für
seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die
Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10
und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch
eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude
gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung,
Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
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