Das Problem mit Eis und Schnee
02.02.2013
Vorliegend war eine Fußgängerin auf dem Gehweg vor einem
Haus gestürzt, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung klagte gegen den
Eigentümer wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Zahlung der
Behandlungskosten (ca. 23.000 Euro). Der Grund: der öffentliche Gehweg sei zum
Unfallzeitpunkt um 8:55 nicht gestreut gewesen, so dass die Fußgängerin auf der
unter eine leichten Schneedecke befindlichen Eisschicht stürzte. Der Eigentümer
wand ein, es sei zum einen am Abend vor dem Unfall mit Splitt gestreut worden
und beim Verlassen des Hauses um 6 Uhr morgens sei der Weg weder glatt noch mit
einem dünnen Schneefilm überzogen gewesen.
Nach Zeugenvernahme kam das Gericht zur Ansicht, dass der
Weg am Abend vorher mit Splitt bestreut war, ob eine größere Fläche nicht
gestreut war und es dort zum Sturz kam, war nicht mehr feststellbar. Ein
durchgehend nicht behandelter Glättebereich dürfte jedoch nicht bestanden
haben. Ebenfalls war anzunehmen, das es kurz vor dem Sturz leicht zu schneien
begonnen hatte.
Somit war der Nachweis einer Verletzung der Räum- und
Streupflicht nicht geführt werden. Hierfür hätte nachgewiesen werden müssen,
dass trotz des Streuens von Splitt eine große Fläche des Gehsteigs nicht
abgesichert war. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass vom Eigentümer auf dem
Gehweg nur ein 1-2 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei gehalten werden
muss. Kommt es tagsüber zu Glätte, so ist für das Räumen und Streuen ein
angemessener Zeitraum zuzubilligen. Da es hier wohl kurz vor dem Sturz leicht
zu schneien begann, durfte der Eigentümer das Ende des Schneefalls abwarten -
u.a. auch weil der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten
war.
OLG Bamberg, 11.9.2012 - Az: 5 U 22/12
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