Nachbar gestört durch Außenbeleuchtung...
05.02.2014
In dem sich auf nahezu jede Nacht erstreckenden,
konkreten, dauerhaften Betrieb der Außenlampe (40 Watt Glühbirne) neben der
Haustür eines Hauses liegt eine Bestrahlung des Hausgrundstücks (und insbes.
des Schlafzimmers) des Nachbarn vor, die sich als eine rechtswidrige
Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 BGB darstellt. Dem
Grundstückseigentümer steht somit ein Unterlassungsanspruch zu.
Es besteht keine Verpflichtung zur Duldung der
Bestrahlung, wobei es unerheblich ist, ob durch die Blendwirkung eine
gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Es genügt auf das Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Es besteht ebenso wenig eine
Verpflichtung, das betroffene Zimmer als Schlafzimmer aufzugeben oder die
vorhandenen Rollläden/Vorhänge soweit herunterzulassen, dass keine oder nur
unwesentliche Beeinträchtigungen herrschten.
Der Nachbar kann den Betrieb auch nicht damit
rechtfertigten, das dies für Verkehrssicherheit oder zur Verhinderung von
Einbruchsdiebstählen erforderlich sei - der dauerhafte Betrieb ist auch nicht
ortsüblich. Zur Verhinderung von Einbruchsdiebstählen kann auch abends ab und
zu im Haus Licht angemacht werden.
LG Wiesbaden, 19.12.2001 - 10 S 46/01
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