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 Vermieterberatung24 - Vermieterkosten - Kostenumlage

Was ist bei Umlagen, Nebenkosten und Betriebskosten auf den Mieter umlegbar?

Hierzu gibt es klare Aussagen des Gesetzgebers, die aber häufig interpretierbar sind und daher nur begrenzt selbsterklärend sind. Zuerst einmal muß eine gültige Vereinbarung zur Umlage im Mietvertrag aufgenommen sein.Die Betriebskostenverordnung läst die Verteilung der folgenden Kosten zu:
  • öffentliche Lasten (Grundsteuer);
  • Kosten der Wasserversorgung;
  • Kosten der Entwässerung;
  • Kosten der Heizung;
  • Kosten der Warmwasserversorgung;
  • Kosten des Aufzugbetriebs;
  • Straßenreinigung; Müllbeseitigung;
  • Gebäudereinigung;
  • Ungezieferbekämpfung;
  • Gartenpflege;
  • Treppenhausbeleuchtung;
  • Schornsteinreinigung;
  • Sach und Haftpflichtversicherungen;
  • Hauswartkosten;
  • Betrieb von Antennenanlage oder Kabelnetzanschluß;
  • Betrieb von Wascheinrichtungen und
  • sonstige Betriebskosten.
Diese Aufstellung gibt aber nur einen groben Überblick. Wer hier unerfahren ist, kann oft teure Fehler bei der Berechnung machen.
Wir werden Ihnen hier einige Sonderfälle beschreiben:

Baumfällung

wichtig ist hier wie bei den meißten anderen Betriebskosten auch: handelt es sich um eine regelmässig anfallende Tätigkeit (Wartung) oder eine unregelmässig anfallende Tätigkeit (Instandhaltung). Ein regelmässig anfallender Rückschnitt eines Baums (jedes Jahr, alle zwei Jahre, alle drei Jahre oder Frühjahr und Herbst) ist somit als Wartung zu werten. wartung ist auf die Mieter umlegbar. Handelt es sich um eine Baumfällung ist diese nicht regelmässig sondern entgültig und somit in keinem Fall umlegbar.

Zugang der Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung muß bis zum 31.12. des Jahres welches auf das Abrechnungsjahr folgt zugegangen sein. Die Abrechnung der Betriebskosten des Jahres 2005 (Kosten die im Jahr 2005 angefallen sind) muß bis zum 31.12.2006 zugestellt sein. Rein nach dem Gesetz muß die Abrechnung auch nur mitgeteilt werden (telefonisch?). Da der Vermieter dann aber nicht beweisen kann, daß er die Abrechnung rechtzeitig mitgeteilt hat und da der Mieter diese mündliche Mitteilung nicht angemessen überprüfen kann muß der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig an den Mieter versenden. Sendet der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig ab und kommt die Abrechnung auch nicht als unzustellbar zurück, kann der Vermieter davon ausgehen das die Betriebskostenabrechnung (Umlagenabrechnung, Nebenkostenabrechnung) fristgerecht zugegangen ist. Das Landgericht Leipzig hat hier die Vermieterposition durch ein Urteil vom 6.09.2006 (Aktenzeichen: 163 C 4723/05) eindeutig gestärkt.

Nachforderung ist Rechtens

Weist der Vermieter die rechtzeitige Absendung eine Nebenkostanabrechnung nach, kann er auch nach verstreichen der Abrechnungsfrist von einem Jahr die Zahlung der Nachzahlung vom Mieter rechtswirksam verlangen sagt das Amtsgericht Bonn am 7.4.2006 mit Aktenzeichen 10 C 388/05. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Verband oder einem Rechtsanwalt nach





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